Wer bezahlt was – Die Pflegeversicherung

Wer bezahlt was - Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung trat 1995 in Kraft und erspart seitdem vielen Pflegebedürftigen den Weg zum Sozialamt.

Gleichwohl ist die Pflegeversicherung als Teilkasko zu sehen.

Einzelheiten finden Sie unter folgenden Punkten:

Das sind Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen. In diesem Zusammenhang werden auch Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit muß auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein.

Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehören die Versicherten einer der drei Pflegestufen an: erheblich pflegebedürftig, schwer- und schwerstpflegebedürftig.

Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige in unterschiedliche Pflegegerade eingestuft, je nachdem wie hoch der Bedarf an Pflegehilfe ist. Die Einstufung ist bei der Pflegkasse zu beantragen.

Mit unserem Rechner können Sie in wenigen Schritten ihren voraussichtlichen Pflegegrad ermitteln.

Zum Pflegegradrechner (interner Link)

Pflegebedürftigkeit

Der Begriff Pflegebedürftigkeit wird auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit ausführlich beschrieben.

Bundesministerium für Gesundheit (externer Link)

 

Geldleistung

Wenn Angehörige oder eine andere nicht in der Pflege ausgebildete Kraft Ihre Pflege übernimmt, beziehen Sie ausschließlich Geldleistungen von der Pflegekasse.

Pflegesachleistung

Wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen Ihre Pflege zu übernehmen, wählen Sie Ihre gewünschten Hilfeleistungen im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Leistungskomplexe aus. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Kombinationsleistung

Außerdem haben Sie die Möglichkeit einen Teil Ihrer Pflege selbst zu organisieren und einen Teil vom Pflegedienst übernehmen zu lassen.

Die Pflegestufen

Pflegegrad

Geldleistung

Pflegesachleistung

Betreuungs- und Entlastungs-
leistung nach §45b SGB XI

1

—-

125,- €

2

316,-€

689,-€

125,- €

3

545,- €

1298,- €

125,- €

4

728,- €

1612,- €

125,- €

5

901,- €

1995,-€

125,- €

patientenkarten

Welche Leistungen sind damit abgedeckt?

LKLeistungskomplex PflBG(Pflegeberufegesetz)Preis
1Kl. Morgen- oder Abendtoilette (mit Hilfe ins / aus dem Bett)13,16 €
2Kl. Morgen- oder Abendtoilette10,51 €
3Gr. Morgen- oder Abendtoilette (mit Hilfe ins / aus dem Bett)23,66 €
4Gr. Morgen- oder Abendtoilette21,01 €
5Lagern / Betten / Bewegungsaktivierung / Transfer5,25 €
6Hilfe bei der Nahrungsaufnahme13,16 €
7Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG)10,51 €
8Darm- und Blasenentleerung (nur in Kombination mit LK 1 – 4)2,65 €
9Darm- und Blasenentleerung7,91 €
10Hilfe beim Verlassen und / oder Wiederaufsuchen der Wohnung5,25 €
11Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung / Begleitung31,52 €
12Beheizen der Wohnung (Ofenheizung)5,10 €
13Reinigen der Wohnung – pro Woche30,60 €
14Wechseln der Bettwäsche3,06 €
15Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung22,95 €
16Einkauf / Vorratseinkauf17,85 €
17Kleine Besorgungen3,06 €
18Zubereitung einer warmen Mahlzeit i.d. Häuslichkeit (nicht bei Essen auf Rädern)13,77 €
19Zubereitung einer warmen Mahlzeit mit besonderen Aufwand (z.B. Diabetiker)17,85 €
20Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit4,08 €
21Erstbesuch68,29 €
22Folgebesuch zur Aktualisierung der Pflege31,52 €
23Sondereinsatz33,66 €
24Wegepauschale3,06 €
25Wegepauschale – halber Satz1,53 €
   
   
 Zuschläge an Wochenend- und Feiertagen oder bei ungünstigen Zeiten:
nachts zwischen 22 und 6 Uhr (gilt nicht für LK 13, 23, 24 und 25)
10%
 Aufschlag zur Förderung der Altenpflegeausbildung3,53%
 Aufschlag PflBG (Pflegeberufegesetz)0,00164 €
 Investitionsentgelt – einmal pro Tag, an dem gepflegt wird0,78 €
   
LKZeitkontingente (Einsatzdauer mindestens 10 Minuten)Preis / Minute
201/202Körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hauswirtschafts-Hilfen77,0 Cent
203Pflegerische Betreuung51,0 Cent

Ausführliche Beschreibung der Leistungskomplexe

Bitte klicken Sie auf die entsprechenden Überschriften. Ein erneutes klicken schließt den Leistungskomplex wieder.

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere fünf Verrichtungen, die üblicherweise im Rahmen einer kleinen Morgen – oder Abendtoilette abgerufen werden:

Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes:
Diese Hilfe ist so zu gestalten, dass Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse und evtl. Störungen angemessen berücksichtigt werden. Das gewohnte Bett ist entsprechend den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen. Das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, wie z.B. Prothesen.

An- und Auskleiden:
Diese Hilfe umfaßt auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie ggf. ein An- und Ausziehtraining.

Teilwaschen:
Diese Hilfe beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum Friseur, Hautpflege.

Mundpflege und Zahnpflege:
Die Zahnpflege umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung und die Mundhygiene.

Kämmen:
Hilfe beim Kämmen umfaßt auch die Herrichtung der Tagesfrisur.

Leistungskomplex 2 ist gegenüber Leistungskomplex 1 um die Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes verkleinert – im Übrigen decken sich beide Leistungskomplexe.

Im Rahmen der Vergütung ist die Ausgliederung der Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes in der Weise zu berücksichtigen, dass zwingend nach Leistungskomplex 2 abzurechnen ist, wenn bei der Kleinen Morgen- oder Abendtoilette Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes nicht abgerufen werden.

Der Leistungskomplex umfaßt insbesondere sechs Verrichtungen:

Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes:
Diese Hilfe ist so zu gestalten, daß Schlafgewohnheiten, Ruhebedürfnisse und evtl. Störungen angemessen berücksichtigt werden. Das gewohnte Bett ist entsprechend den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen. Das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, wie z. B. Prothesen.

An-/ Auskleiden:
Diese Hilfe umfaßt auch die Auswahl der Kleidung sowie ggf. ein An- und Ausziehtraining.

Waschen/Duschen/Baden:
Diese Hilfe beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fußpflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum Friseur, Hautpflege.

Rasieren:
Neben der Rasur beinhaltet diese Verrichtung die jeweils notwendige Gesichtspflege.

Mundpflege und Zahnpflege:
Die Zahnpflege umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung und die Mundhygiene.

Kämmen:
Hilfen beim Kämmen umfassen auch die Herrichtung der Tagesfrisur.

Bei Leistungskomplex 4 bleiben gegenüber Leistungskomplex 3 Hilfen beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes unberücksichtigt. Im Übrigen sind die Leistungskomplexe 3 und 4 deckungsgleich. Sofern der Pflegebedürftige auf Hilfen beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes verzichtet, ist zwingend nach Leistungskomplex 4 abzurechnen.

Dieser Komplex beinhaltet zwei Verrichtungen:
Betten machen / richten
Lagern / Mobilisierung

Diese Verrichtung umfaßt die Beurteilung für die sachgerechte Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen sowie alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen innerhalb / außerhalb des Bettes ermöglichen, Sekundärerkrankungen, wie z. B. Kontraktur, vorbeugen und die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen unterstützen. Dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei Bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen aufzustehen oder sich zu bewegen.

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere drei Verrichtungen:

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung:
Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. die portionsgerechte Vorgabe, der Umgang mit Besteck.

Hilfen beim Essen und Trinken:
Hierzu gehört insbesondere die Darreichung und Zuführung der Nahrung.

Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme:
Diese Verrichtung umfaßt insbesondere Hygienemaßnahmen wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung.

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

Aufbereitung der Sondennahrung und Verabreichung der Sondenkost

Die Verabreichung der Sondenkosten bei implantierter Magensonde verursacht regelmäßig einen geringeren Aufwand als die Gewährung von Hilfen bei der Nahrungsaufnahme (Leistungskomplex 6).

Beinhaltet insbesondere Hilfen/Unterstützung bei der Darm und /oder Blasenentleerung (auch z.B. Wechseln des Urin- und Stomabeutels, Wechsel von Inkontinenzartikeln/Urinal, Leeren des Toilettenstuhls).

An-/Auskleiden
Hilfen/Unterstützung bei der Darm und/oder Blasenentleerung (auch z.B. Wechseln des Urin- und Stomabeutels/Wechseln von Inkontinenzartikeln/Urinal)

Teilwaschen
Der Leistungskomplex 9 kann nicht abgerechnet werden, wenn er während der Leistungskomplexe 1 – 4 (Morgen- oder Abendtoilette) erbracht wird. Er kann jedoch während eines Hausbesuchs neben Leistungskomplex 1 – 4 abgerechnet werden, wenn der Hilfebedarf nach Abschluss der Leistungskomplexe 1 – 4 eintritt.

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung

Treppensteigen
Von diesem Leistungskomplex sind nur Hilfen umfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung stehen, wie beispielsweise Begleitung zur Haustür oder Hilfegewährung beim Besteigen eines Taxis. Weitergehende Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen, die im Rahmen der Begleitung zum Hausarzt anfallen, sind von diesem Leistungskomplex nicht umfasst.

Dieser Leistungskomplex beinhaltet die Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist. Nicht erfasst sind Spaziergänge oder kulturelle Veranstaltungen. Von diesem Leistungskomplex sind Hilfen bei solchen Verrichtungen außerhalb der Wohnung umfasst, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern.

Soweit sich die Hilfestellung nur auf Verrichtungen innerhalb der Wohnung bezieht (z. B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches), ist eine Abrechnung nur über den Leistungskomplex 10 möglich.

Dieser Leistungskomplex ist in der Regel bis zu dreimal je Monat abrechenbar.

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials: Die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials ist nur in der unmittelbaren häuslichen Umgebung zu gewährleisten. Dies beinhaltet beispielsweise die Herbeischaffung von kellergelagertem Heizmaterial.
Heizen

Reinigen des allgemein üblichen Lebensbereichs:

Hiervon ist keine Grundreinigung der gesamten Wohnung umfasst, sondern lediglich die Reinigung der Wohnung in Bezug auf den allgemeinen üblichen Lebensbereich der Pflegebedürftigen.

Trennung und Entsorgung des Abfalls

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

Vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes: Sofern über das regelmäßige Wechseln der Bettwäsche hinaus akuter Bedarf (z. B. bei Inkontinenz) besteht, kann dieser Leistungskomplex zusätzlich abgerechnet werden.

Nicht abrechnungsfähig neben dem Leistungskomplex 15

Der Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

Wechseln der Wäsche (Bettwäsche, Kleidung)
Pflege der Wäsche und Kleidung (z.B. auch Bügeln, Ausbessern)
Einräumen der Wäsche

Der Leistungskomplex ist in der Regel einmal die Woche abrechenbar. Nicht abrechenbar neben den Leistungskomplexen 14.

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplans
Das Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung, wie z B. Gesichtscreme und Putzmittel.
Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/Vorratsschrank.

Dieser Leistungskomplex ist in der Regel bis zu einmal wöchentlich abrechenbar und nicht neben Leistungskomplex 17 abrechenbar.

Einkauf, von in der Regel nicht mehr als 3 Artikel des täglichen Bedarfs. Am selben Tag nicht abrechenbar neben Leistungskomplex 16.

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

Kochen
Spülen
Reinigen des Arbeitsbereiches

Nicht abrechenbar bei Essen auf Rädern.

Dieser Leistungskomplex ist einmal täglich abrechenbar.

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

Kochen
Spülen
Reinigen des Arbeitsbereiches

Dieser Leistungskomplex ist einmal täglich abrechenbar.

Dieser Leistungskomplex beinhaltet insbesondere:

Die Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit
Von dieser Verrichtung ist neben der Zubereitung kleiner Zwischenmahlzeiten auch das Aufwärmen von Mahlzeiten eines Mahlzeitendienstes (Essen auf Rädern) umfasst. Nicht erfasst ist die Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit.

Spülen
Reinigen des Arbeitsbereiches

Soweit keine warmen Hauptmahlzeiten zubereitet werden, ist für die Abrechnung ausschließlich der Leistungskomplex 20 zugrunde zu legen. Soweit Mahlzeitendienste in Anspruch genommen werden, ist der Leistungskomplex bis zu dreimal täglich abrechenbar; in diesem Falle ist die Abrechnung nach Leistungskomplex 18 und 19 ausgeschlossen.

Anamnese/Strukturierte Informationssammlung (SIS) einschließlich Erfassung des häuslichen Umfeldes

Pflegeplanung/Maßnahmenplanung

Der Erstbesuch ist je Pflegebedürftigen nur einmal abrechenbar.

Überarbeitung der Pflegeanamnese/Aktualisierung der strukturierten Informationssammlung
Aktualisierung der Pflegeplanung

Unvorhersehbare individuelle Bedarfe im Zusammenhang mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen und/oder emotionalen Problemlagen.

Maximal einmal täglich abrechenbar, besondere Begründung erforderlich.

Daneben keine anderen Leistungen, außer Leistungskomplexe 24 und 25 abrechenbar.

Dieser Leistungskomplex kann je Hausbesuch in Ansatz gebracht werden.

Dieser Leistungskomplex ist nicht abrechnungsfähig von Pflegeeinrichtungen, die von Seniorenwohnanlagen und ähnlichen Einrichtungen vorgehalten werden.

Werden Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V und § 36 SGB XI nebeneinander von der gleichen Pflegefachkraft erbracht, wird die Wegepauschale den Pflegekassen zur Hälfte berechnet. In Fällen, in denen ausschließlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach SGB XI erbracht werden, erfolgt die Zuordnung der Wegepauschale für den Hausbesuch ausschließlich zum SGB XI.

Zuschläge Wochenende/Feiertage und zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr

Bei Anwendung von Leistungskomplexes kann die Punktzahl der an diesen Tagen und zu diesen Zeiten erbrachten und abzurechnenden Leistungskomplexe um den vereinbarten Prozentsatz erhöht werden.

a. Waschen, Duschen und Baden: dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln und Fußnägeln (soweit nicht gefahrgeneigt und medizinische Fußpflege indiziert ist), bei Bedarf Kontaktherstellung für die Fuß-pflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum/zur Friseur/in, Hautpflege

b. Zahnpflege: diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mund-hygiene

c. Kämmen und Rasieren: einschließlich Herrichten der Tagesfrisur und Durchführen der Gesichtspflege

d. Darm- oder Blasenentleerung: einschließlich der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Teilwaschen einschließlich der Hautpflege, ggf. Wechseln der Wäsche, bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.

Die Hilfen bei der Ernährung umfassen im Einzelnen:
a. Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme:
das mundgerechte Zubereiten der Nahrung, das Anreichen von Getränken sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck

b. Hygienemaßnahmen: wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/Wechseln der Kleidung

Die Hilfen bei der Mobilität umfassen im Einzelnen:
a. Aufstehen und Zubettgehen:
Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Angehörigen sind auf fachgerechte und schlafstörungsarme Lagerung hinzuweisen. Die Unterstützung bei der Mobilität umfasst das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern. Das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten umfasst die Beurteilung für die sachgerechte Ausstattung des Bettes mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen. Lagern umfasst alle Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen und Sitzen innerhalb/außerhalb des Bettes ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Dekubitus und Kontraktur vorbeugen und Selbständigkeit unterstützen.

b. Gehen-, Stehen-, Treppensteigen: Diese Tätigkeiten umfassen das Bewegen im Zusammenhang mit den Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu gehört beispielsweise die Motivation und Hilfestellung bei bettlägerigen oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und zur Bewegung.

c. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung: Dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Wohnung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. ggf. planen, organisieren und begleiten des Zahnarztbesuches). Behördengänge ohne den Pflegebedürftigen fallen nicht hierunter.

d. An- und Auskleiden: Dies umfasst auch die Auswahl der Kleidung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen sowie ggf. ein An- und Ausziehtraining.

Die Hilfen bei der Haushaltsführung umfassen im Einzelnen:

a. Einkaufen: Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs

b. Mahlzeitenzubereitung: Kochen, einschl. Vor- und Zubereitung der Mahlzeiten

c. Wohnungsreinigung: Reinigen der Wohnung in Bezug auf den allgemein üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen, das Spülen einschließlich der Reinigung des Spülbereichs

d. Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung: Dies beinhaltet die Pflege der Wäsche und Kleidung, das Wechseln der Bettwäsche.

e. Heizen der Wohnung: Beheizen der Wohnung einschließlich der Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials in der häuslichen Umgebung

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen:

a. Begleitung: Anregung und Unterstützung von Aktivitäten außerhalb der Wohnung, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, z. B. Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten und Begleitung bei Friedhofsbesuchen, kulturellen, religiösen oder Sportveranstaltungen oder die Begleitung bei Behördengängen.

b. Dienstleistungen und Sonstiges: Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen, Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten (z. B. Hilfen bei der Führung der Haushaltskasse, Banküberweisungen wegbringen).

c. Beaufsichtigung: Anwesenheit einer Betreuungsperson, z. B. auch um emotionale Sicherheit zu geben und Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und Fremdgefährdung.

d. Beschäftigung: Anleitung und Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagestruktur, Hilfen zur Durchführung bedarfsgerechter Beschäftigungen, Hilfen zur Einhaltung eines bedarfsgerechten Tag-/Nachtrhythmus, Unterstützung bei Hobby und Spiel, Gesprächsangebote, Hilfestellung bei der Orientierung zu Zeit, zum Ort und zur Person sowie Hilfe zur Förderung der Kommunikation.

Pflegerische Maßnahmen und Betreuung in der Sterbephase

Die ambulante Pflegeeinrichtung berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Sterbenden bei der Erbringung von Pflegeleistungen. Die Maßnahmen der pflegerischen Versorgung und Betreuung in der Sterbephase orientieren sich an dem Ziel einer möglichst hohen Lebensqualität. Sie tragen dem individuellen Bedarf an medizinischer, pflegerischer, psychosozialer, religiöser und spiritueller Betreuung im Rahmen eines würdevollen Sterbens bei der Leistungserbringung Rechnung. Dazu gehört auch die Einbindung des sozialen Umfeldes durch den Pflegedienst. Für eine verbesserte palliativmedizinische und -pflegerische sowie psychosoziale Versorgung wird eine Vernetzung und Kooperation u.a. mit Hospizdiensten oder Hospiz- und Palliativnetzen oder SAPV-Teams in der Region angestrebt.